Ramadan, Schule und Wintersportlager
Die Föderation Islamischer Dachorganisationen Schweiz (FIDS) erhält im Vorfeld des Ramadans 2026 vermehrt Anfragen von Eltern, Lehrpersonen und Schulleitungen zu Fragen rund um Fasten und Gebet im schulischen Kontext – insbesondere im Zusammenhang mit Wintersportlagern.
Diese Anfragen sind Ausdruck eines respektvollen Umgangs mit religiöser Vielfalt. Gleichzeitig ist es wichtig, die Thematik sachlich, differenziert und islamtheologisch korrekt einzuordnen.
1. Fasten und Gebet im Islam – grundlegende Prinzipien
Fasten im Monat Ramadan sowie das tägliche Gebet gehören zu den fünf Säulen des Islams. Gleichzeitig gilt ein zentraler Grundsatz des Islams:
Allah auferlegt keiner Seele mehr, als sie zu leisten vermag. (Koran 2:286)
Allah will für euch Erleichterung und will für euch nicht Erschwernis. (Koran 2:185)
Daraus ergibt sich die von allen islamischen Rechtsschulen getragene Grundregel:
Fasten ist verpflichtend für zurechnungsfähige und dazu fähige Personen, welche die Pubertät erreicht haben.
2. Kinder, Jugendliche und individuelle Unterschiede
Für Kinder vor der Pubertät besteht keine Verpflichtung zum Fasten.
Auch bei Jugendlichen gibt es grosse individuelle Unterschiede. Ein 14-jähriger Mensch kann körperlich und mental bereit sein zu fasten, ein anderer im gleichen Alter nicht. Beides ist religiös legitim. Entscheidend ist eine verantwortungsvolle Entscheidung von Kind und Eltern, unter Berücksichtigung von Gesundheit, Belastbarkeit und Situation.
3. Schule, Unterricht und Pflichten
Aus islamtheologischer Sicht ist klar festzuhalten:
Schule, Unterricht oder bestehende Pflichten dürfen nicht mit dem Argument des Fastens ausgesetzt werden.
Fasten ist im Islam stets an die Fähigkeit gebunden. Dazu gehört ausdrücklich, dass schulische Verpflichtungen weiterhin erfüllt werden können.
Es gibt keine anerkannte islamische Rechtsschule und keine tragfähige religiöse Position, die dazu aufruft, Schule oder Unterricht wegen des Fastens zu verlassen.
Wo Fasten zu Überforderung, Erschöpfung oder gesundheitlichen Risiken führt, sieht der Islam Erleichterungen beim Fasten selbst vor – etwa durch Unterbrechen und späteres Nachholen –, nicht aber durch Rückzug aus Bildung oder Verantwortung.
4. Wintersportlager, Reisen und Fasten
Ein Wintersportlager kann als Reise gelten. Auf Reisen ist das Fasten nicht verpflichtend und kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
5. Teilnahme an Wintersportlagern – eine positive Perspektive
Schule und die Teilnahme an Wintersportlagern gehören zur Bildung, zum sozialen Lernen und zur Persönlichkeitsentwicklung. Diese Teilnahme kann aus islamischer Sicht als verantwortungsvolle Lebenspraxis verstanden werden und steht nicht im Widerspruch zum Glauben.
Eine Nicht-Teilnahme kann für Schülerinnen und Schüler auch pädagogische und soziale Nachteile mit sich bringen:
Erlebnisse aus Lagern prägen Klassengemeinschaften, werden später im Unterricht aufgegriffen und sind Teil gemeinsamer Erinnerungen. Wer nicht teilgenommen hat, kann oft nicht mitreden oder auf eigene Erfahrungen zurückgreifen.
Wenn Rückzug mit dem Fasten begründet wird, kann dies zudem den Eindruck erwecken, Ramadan sei eine Belastung oder ein Hindernis – ein Bild, das dem islamischen Verständnis widerspricht.
6. Gebet im schulischen Kontext
Das Gebet bleibt grundsätzlich bestehen. Auch hier kennt der Islam Erleichterungen:
Auf Reisen dürfen Gebete gekürzt und zusammengelegt werden
(Mittags- mit Nachmittagsgebet sowie Abend- mit Nachtgebet).
Ein spezieller Gebetsraum ist hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich.
Ein ruhiger, sauberer Ort mit Privatsphäre genügt.
Schlussbemerkung
Der Islam kennt Pflichten, aber auch Erleichterungen. Gesundheit, Bildung und soziale Teilhabe sind zentrale Werte. Ramadan und schulische Verantwortung schliessen sich nicht aus – sie verlangen Dialog, Vertrauen und Augenmass.
Die FIDS empfiehlt einen offenen Austausch zwischen Kind, Eltern und Schule sowie pragmatische Lösungen vor Ort. Diese Empfehlung soll nicht dazu benutzt werden, Druck auf Schülerinnen und Schüler, Eltern oder Schulen auszuüben, um das Fasten zu verbieten.
Bei individuellen Unsicherheiten können sich Betroffene an die FIDS oder die angeschlossenen Dachverbände wenden.
