PH Schwyz schliesst Frau mit Kopftuch von Praktikum aus – Grundrechtsfrage offen

Der Fall einer jungen Frau an der Pädagogischen Hochschule Schwyz verdeutlicht die Folgen des Kopftuchverbots für Lehrpersonen im Kanton Schwyz. Obwohl sie ordnungsgemäss aufgenommen wurde und die Hochschule ihr Kopftuch von Beginn an kannte, erhielt sie erst wenige Tage vor Studienbeginn die Mitteilung, dass sie mit Kopftuch kein Praktikum absolvieren dürfe und war somit gezwungen, ihre Anmeldung zurückzuziehen. In der schriftlichen Stellungnahme erklärte der Rektor, man habe nicht gewusst, wie mit der Situation umzugehen sei – es sei die erste Studentin gewesen, die mit Kopftuch die PH besuchen wollte.

Damit wird die Debatte um Religionsfreiheit, Neutralitätspflicht und die fast 30 Jahre alte Rechtsprechung des Bundesgerichts (Genf, 1997) erneut aktuell. Besonders zu bedenken ist, dass sich dieses Urteil auf den laizistischen Kontext des Kantons Genf stützte, wo es keine Kirchensteuern gibt und die Trennung von Staat und Religion historisch besonders streng umgesetzt wurde. Ob diese Rechtsprechung auf andere Kantone wie Schwyz übertragen werden kann, ist rechtlich nicht eindeutig.

Wir stehen mit der betroffenen Studentin in Kontakt und prüfen, wie Unterstützung möglich ist. Solche Fälle zeigen, dass die Diskussion nicht allein juristisch geführt werden darf, sondern auch gesellschaftlich – mit Blick auf Gleichbehandlung, Bildungszugang und eine Schule, die Vielfalt als Realität anerkennt.

Nachfolgend der Artikel aus dem Boten der Urschweiz, der den Vorfall schildert.